Grundversorger

Alle drei Jahre müssen die Betreiber von Netzen für die allgemeine Energieversorgung den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre feststellen. Grundversorger ist das Unternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert (§36 Abs.1 und §3 Nr. 22 EnWG).

Die Frist für diese Feststellung ist der 1. Juli, bis zum 30. September muss der Grundversorger veröffentlicht und der im Land zuständigen Behörde mitgeteilt werden. Die erste Feststellung gab es zum 1. Juli 2006.

Zum 1. Juli 2021 erfolgte die Feststellung für das Netzgebiet der Stadtwerke Glückstadt GmbH. Im Downloadbereich finden Sie die Gemeinden die mehrheitlich durch die Stadtwerke Glückstadt GmbH beliefert werden. Die nächste Feststellung erfolgt zum 1. Juli 2024.

Nach § 38 EnWG befinden sich Letztverbraucher, die Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, in der Ersatzversorgung. Die Ersatzversorgung für Strom und Gas wird vom jeweils aktuellen Grundversorger des Netzgebietes durchgeführt.

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