Messstellenbetrieb / Messdienstleistungen

Bereitstellung, Einbau, Wartung, Ablesung: Wir sind Ihr kompetenter und verlässlicher Ansprechpartner rund um den Zähler. Als Netzbetreiber sind wir grundsätzlich auch zuständig für den Betrieb von Messstellen (§2 Nr.4 Messstellenbetriebsgesetz).

Messstellen und Digitalisierung

Die Zähler werden digital. Denn die Energiewende braucht ein intelligentes Stromnetz. Moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme einzubauen, ist unsere Aufgabe. Als so genannter grundzuständiger Messstellenbetreiber sind wir in unserem Netzgebiet verpflichtet, die Modernisierung bis 2032 umzusetzen. Geregelt ist das im Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende (GDEW) und dem darin enthaltenen Messstellenbetriebsgesetz. Es legt Preisobergrenzen fest und definiert Fristen für den Einbau, die sich nach Verbrauch und Leistung richten. Die Fristen greifen übrigens dann, wenn der Einbau der digitalen Messsysteme technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist.

Bei den digitalen Zählern unterscheidet man zwischen modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die wichtigsten Fragen dazu beantworten wir hier:

Warum sind neue Messeinrichtungen nötig?

Der Zählerwechsel ist ein wichtiges Instrument der Energiewende. Für die Steuerung und optimale Auslastung müssen die Stromnetze „intelligenter“ werden.

Ist der Zählerwechsel verpflichtend?

Ja, die Einbaupflicht ist gesetzlich geregelt. Ein Widerspruch ist nicht möglich.

Was sind moderne Messeinrichtungen?

Moderne Messeinrichtungen sind Stromzähler, die den Verbrauch besser veranschaulichen als die bisherigen Stromzähler (Ferraris-Zähler). Sie können Sie z. B. Energieverbrauch der vergangenen 24 Monate anzeigen lassen. An Dritte werden die Daten nicht übertragen.

Was sind intelligente Messsysteme?

Während die moderne Messeinrichtung nur Verbrauchsdaten anzeigt, kann das intelligente Messsystem sie auch an legitimierte Dritte übermitteln. Das System kombiniert eine moderne Messeinrichtung mit einem Kommunikationsmodul (Smart-Meter-Gateway). Die Daten werden verschlüsselt übertragen. Die Kommunikationsmodule sind vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert.

Wann wird welches Messsystem eingebaut?

Ob eine moderne Messeinrichtung oder ein intelligentes Messsystem zum Zuge kommt, hängt vom jährlichen Stromverbrauch ab. Bei Erzeugungsanlagen, etwa einer PV-Anlage, entscheidet deren Leistung. Grundsätzlich gilt:

  • ein Stromverbrauch über 6.000 kWh im Jahr oder
  • der Betrieb einer PV-Anlage mit mindestens 7 kW Nennleistung oder
  • der Betrieb sogenannter steuerbarer Verbraucher (z. B. Wärmepumpe oder Ladestation für ein E-Auto)

erfordern den Einbau eines intelligenten Messsystems.

Kann ich selbst ein intelligentes Messsystem beantragen?

Ja, seit 2025 ist das möglich. Hier gibt es den entsprechenden Antrag. Ob der Einbau ohne Weiteres möglich ist oder zusätzliche, z. B. bauliche Maßnahmen, erforderlich sind, entscheidet eine eingehende Prüfung.

Wie werden die Entgelte für den Messstellenbetrieb abgerechnet?

Sofern nicht anders vereinbart, rechnen wir die Entgelte wie gewohnt über Ihren Stromlieferanten ab. Dieser entscheidet, ob er Preisveränderungen weiterberechnet. Messstellenbetreiber müssen sich bei intelligenten Messsystemen an die gesetzliche Preisobergrenze halten. Informationen dazu und zu den aktuellen Entgelten erhalten Sie auf unserer Homepage.

Warum erhalte ich eine separate Rechnung für den Messstellenbetrieb?

Das passiert, wenn der Stromlieferant die Kosten für den Messstellenbetrieb – etwa eine moderne Messeinrichtung oder ein intelligentes Messsystem – nicht übernimmt. Als grundzuständiger Messstellenbetreiber stellen wir die Kosten dem Verbraucher bzw. der Verbraucherin dann direkt in Rechnung. Die Abrechnung erfolgt rückwirkend einmal jährlich.
Wichtig zu wissen: Geht ein Zähler in Betrieb und das Stromnetz wird genutzt, kommt damit automatisch ein Vertrag für den Messstellenbetrieb zustande.


Messstellenbetrieb durch Dritte

Als Kunde haben Sie das Recht, den Betrieb der Messstelle auf einen fachkundigen Dritten zu übertragen (§5 Messstellenbetriebsgesetz).


Transparenz für Sie: So werden Messstellen geprüft

Misst Ihr Zähler richtig? Das können Sie nach §39 Mess- und Eichgesetz mit der amtlichen Befundprüfung feststellen lassen. Die staatlich anerkannte Prüfstelle können Sie dabei frei wählen. Wichtig: Wenn Sie den Antrag nicht bei uns stellen, sind Sie dennoch verpflichtet, uns über den Antrag zu informieren (§8 Abs.2 StromGVV).

Während der Befundprüfung dürfen Sie anwesend sein. Sie klärt, ob ein eichfähiges Messgerät oder eine Zusatzeinrichtung die Fehlergrenzen aus dem Gesetz einhält, der Bauartzulassung entspricht und die wesentlichen Anforderungen nach §6 Mess- und Eichgesetz erfüllt. Entspricht das Messgerät nicht den Anforderungen, trägt der Betreiber die Kosten der Prüfung, ansonsten Sie als Antragsteller. Weitere Informationen erhalten Sie bei unserem Kundenservice.

Ansprechpartner

Team Messwesen

Telefon: 0800 0774-155
team.zaehlerwechsel@stadtwerke-steinburg.de


Gasabrechnung G 685

Die Gasabrechnung wird gemäß den Eichvorschriften (Eichgesetz und Eichordnung) und dem DVGW-Regelwerk G 685 durchgeführt. In diesem Arbeitsblatt des „Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW)“ sind die Verfahren zur Ermittlung der thermischen Energie beschrieben. Dabei unterliegen wir den Kontrollen der Eichbehörde.

Erdgasverbrauch

Der Erdgasverbrauch wird von einem geeichten Gaszähler gemessen. Der Gaszähler misst dabei das Betriebsvolumen (Vb) des durchfließenden Erdgases. Die Maßeinheit ist Kubikmeter (m³). Der Erdgasverbrauch errechnet sich aus der Differenz des Zählerstandes zu Beginn und Ende einer Abrechnungsperiode (in der Regel ein Jahr).

Zustandszahl

Die Zustandszahl (z) beschreibt durch den Druck und Temperatur bestimmten Zustand des Gases und ergibt sich aus dem Verhältnis von Volumen im Normzustand (Vn)und im Betriebszustand (Vb). Benötigt wird hierzu der Druck, der am Gaszähler herrscht (peff). Das sind in der Regel 22mbar oder 23 mbar. Die Temperatur, die hier zur Berechnung herangezogen wird, wurde deutschlandweit auf 15°C (Teff) festgelegt.

Mit folgender Formel berechnet sich die Zustandszahl (z):

z = Tn/Tn+t ▪ (Pamb + Peff)/Pn ▪ 1/K

zZustandszahl
TnNormtemperatur = 273,15 K (0°C)
tfestgelegte Gastemperatur (15°C)
PambLuftdruck (1015,64 mbar)
PeffEffektivdruck = Betriebsdruck (22 mbar bzw. 23 mbar)
PnNormdruck (1013,25 mbar)
KKompressibilitätszahl (1)
Hmittlere geodätische Höhe der Höhenzone in m
VnNormvolumen [m³]
VbBetriebsvolumen [m³]

Abrechnungsbrennwert

Da Erdgas ein Naturprodukt ist und die Gasqualität daher schwankt, muss der Brennwert für die Abrechnungszeitspanne ermittelt werden. Die Stadtwerke Glückstadt GmbH bekommen monatlich den Abrechnungsbrennwert vom vorgelagerten Netzbetreiber mitgeteilt. Für die Jahresermittlung werden die monatlichen Brennwerte mengengewichtet ermittelt.

Thermische Energiemenge

Zur Berechnung der tatsächlich bezogenen thermischen Energiemenge (E) wird das am Gaszähler abgelesene Betriebsvolumen (Vb) multipliziert mit der Zustandszahl (z) und dem Abrechnungsbrennwert (Hs, eff):

E = Vb ▪ z ▪ Hs,eff

Ansprechpartner

Leitung Messwesen

Martin Krüger
Telefon: 04821 774-138
martin.krueger@stadtwerke-steinburg.de

Technische Auskünfte

Janosch Möller
Telefon: 04821 774-139
janosch.moeller@stadtwerke-steinburg.de